Die gängigste Methode der Wohnflächenberechnung richtet sich nach der Wohnflächenverordnung (WoFIV) vom 25. November 2003 (auch als Wohnflächenberechnungsverordnung bekannt). Für preisgebundenen (mit öffentlichen Mitteln geschaffenen) Wohnraum ist ausschließlich diese Berechnungsmethode zulässig. Bei der Berechnung nach der Wohnflächenverordnung wird nur die Quadratmeterzahl der Räume einer Wohnung zu den Flächenangaben hinzugerechnet, welche einem angemessenen Wohnstandard entsprechen. Das heißt, die als Berechnungsgrundlage herangezogene Wohnfläche stimmt hierbei nicht mit der gesamten Grundfläche überein, da bestimmte Flächen, die nicht angemessen genutzt werden können, abgezogen oder nur zum Teil einberechnet werden. Käufer von Immobilien sollten die Objektflächen daher genau prüfen. Die allgemein gültigen Standards der Wohnflächenverordnung zur Ermittlung der korrekten Flächenangaben sind gesetzlich vorgeschrieben und offen einsehbar.

Voll berücksichtigte Räume

Laut Wohnflächenverordnung werden zur Wohnfläche nur folgende Räume mit 100 Prozent ihrer Quadratmeterzahl hinzugerechnet:

  • Wohn- und Esszimmer
  • Schlafzimmer
  • Kinderzimmer
  • Küchen
  • Flure
  • Badezimmer und Toilettenräume
  • Nebenräume wie Vor- und Abstellräume, Besen- und Speisekammern sowie andere Schrankräume
  • Wintergärten
  • Sonstige, nach 4 Seiten hin geschlossene Räume (z. B. Sauna, Fitnessraum, Schwimmbad)
  • Grundflächen der Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens 2,00 m

Nur teilweise berücksichtigte Räume

Manche Räume werden nicht in vollem Maße zu den Flächenangaben der Wohnfläche hinzugerechnet. Da sie dennoch einen erheblichen Mehrwert für den Mieter, beziehungsweise den Eigentümer, erbringen, können sie bei der Angabe der richtigen Quadratmeterzahl auch nicht vollends ignoriert werden. Folgende Grundflächen werden bei der Berechnung der Wohnfläche höchstens zur Hälfte berücksichtigt:

  • Balkone
  • Terrassen, Dachgärten
  • Loggien
  • Grundflächen der Raumteile mit einer lichten Höhe von mehr als 1,00 m und weniger als 2,00 m

Nicht berücksichtigte Räume

Auch wenn es nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein jeder Raum, der seinen Platz auf der Bauzeichnung gefunden hat, seinen eigenen individuellen Nutzen hat, schreibt die Berechnungsverordnung vor, dass manche Wohnflächen nicht in die für die Wohnflächenverordnung festgelegte Quadratmeterzahl eingerechnet werden müssen. Folgende Räume müssen nach dem Ausmessen nicht mehr vom Mieter zur Wohnungsfläche gezählt werden:

  • Kellerräume
  • Garagen
  • Heizungsräume, Waschküchen

Abzuziehende Gegenstände

Hinzu kommen Gegenstände, die nicht nur kein Mehr an Wohngröße generieren, sondern durch ihre Fläche Raum benötigen, der andernfalls zur Benutzung verfügbar gewesen wäre. Beispielsweise werden folgende Gegenstände laut Berechnungsverordnung sogar abgezogen:

  • Kamine oder Schornsteine mit einer Grundfläche von 0,1 m²
  • Türnischen
  • Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,00 m