Allgemeine Geschäftsbedingungen des EAZI Architektur 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Paola Escalera Rodriguez und Jürgen Zanger, Brunhildstr. 10 D-64625 Bensheim, nachfolgend EAZI Architektur genannt, sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, zwischen EAZI Architektur und deren Auftraggebern bzw. Lieferanten.Mit Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Auftrages oder Annahme des Angebotes gelten diese Bedingungen als angenommen.Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten oder entgegenstehende verwendet. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn EAZI Architektur hierzu schriftlich zugestimmt hat.

EAZI Architektur ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Nach Zugang dieser Änderungsmitteilung besitzt der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen den Änderungen schriftlich widerspricht.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

Sofern es sich bei dem Besteller um ein Unternehmen/einen Unternehmer/ eine Unternehmerin handelt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers nur dann von dem EAZI Architektur als anerkennt anzusehen sind, wenn dieses ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist als bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen.

Innerhalb von zwei Wochen ab Zugang obliegt es dem EAZI Architektur dieses Angebot anzunehmen.

Die Annahme des Angebots erfolgt in Schriftform.

§ 3 Leistungsgegenstand und –umfang

Sowohl der Leistungsgegenstand als auch der Leistungsumfang richten sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung durch das EAZI Architektur.

Insbesondere maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften.

Basis der Auftragsausführung sind die vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte und sonstigen Vorgaben des Bestellers.

Bereits vor und auch während der Auftragsbearbeitung durch Mitarbeiter des EAZI Architektur hat der Besteller auf für ihn erkennbare Probleme und Schwierigkeiten der Auftragsdurchführung hinzuweisen, Zwischenergebnisse zu überprüfen, ob diese etwaig gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter verstoßen könnten. Sollte dies der Fall sein ist der Besteller verpflichtet, das EAZI Architektur umgehend schriftlich zu informieren.

Stellt das EAZI Architektur nach der Auftragsbestätigung fest, dass die Leistungen nach den Vorgaben des Bestellers nicht in der vereinbarten Art und Weise ausgeführt werden können, informiert das EAZI Architektur den Besteller umgehend.

Notwendige Änderungen des Leistungsgegenstandes und des –umfangs erfolgen zwischen dem Besteller und dem EAZI Architektur durch schriftliche Anpassung der Auftragsbestätigung und eventueller berechtigter Anpassung der bisher vereinbarten Vergütung. Für diesen Fall ist die geänderte Auftragsbestätigung von dem Besteller schriftlich zu bestätigen.

§ 4 Weisungsrecht

Setzt das EAZI Architektur einen eigenen Mitarbeiter für die Auftragsbearbeitung in den Räumlichkeiten des Bestellers ein, so verbleibt das Weisungsrecht betreffend diesen Mitarbeiter ausschließlich bei dem EAZI Architektur.

Dies gilt nicht für Weisungen, welche im Rahmen von reinen Dienstleistungsaufträgen technische oder sonstige fachliche Weisungen im Hinblick auf die Auftragsbearbeitung betreffen.

§ 5 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich das EAZI Architektur das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das EAZI Architektur erteilt dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Soweit seitens des EAZI Architektur das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in § 2 genannten Frist annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an das dieses zurückzusenden.

§ 6 Preise und Zahlung

Preisangebote erfolgen ausschließlich in Schriftform und haben nach Auftragsbestätigung eine Gültigkeit von drei Monaten. Danach ist das EAZI Architektur berechtigt, die Preise entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen.

Im Fall von Preiserhöhungen seitens des EAZI Architektur ist der Besteller berechtigt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung den Auftrag zu kündigen.

In den Preisen des EAZI Architektur ist die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19% enthalten, wird jedoch in Rechnungen nochmals explizit ausgewiesen.

Sonstige Kosten wie Liefer- und Versandkosten, Fahrtkosten etc. sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. und gegenüber Unternehmerin in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet.

Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Für den Fall, dass das EAZI Architektur einen höheren Verzugsschaden geltend macht hat der Besteller die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedriger Höhe angefallen ist.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des EAZI Architektur ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Auftragsverhältnis geltend macht.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Lieferzeit

Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde sind die Liefertermine bzw. Lieferfristen des EAZI Architektur ausschließlich unverbindliche Angaben.

Der Beginn der von dem EAZI Architektur angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das EAZI Architektur berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Der Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines/einer unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist das EAZI Architektur schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern.

Sollte das EAZI Architektur einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist nicht einhalten oder aus sonstigem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen.

Wenn das EAZI Architektur die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Vereinbarte Fristen verlängern sich automatisch, wenn das EAZI Architektur aufgrund von Umständen, die es nicht zu vertreten hat, wie z. B. höhere Gewalt, Streiks, Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung durch nachträgliche Änderungen aufgrund von Vorgaben des Bestellers, die Leistung nicht termingerecht erbringen kann.

Die Fristverlängerung ist der Dauer und Auswirkung der Verhinderung anzupassen.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Das EAZI Architektur behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus Vertragsverhältnis vor.

Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen an Unternehmen, auch wenn das EAZI Architektur sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

§ 10 Leistungserfüllung/Gewährleistung und Mängelrüge

Mit Übergabe/Versand der Zeichnungen/Dateien an den Besteller hat das EAZI Architektur seine vertragsgemäße Leistung erfüllt.

Der Empfang der Zeichnungen/Dateien ist von dem Besteller umgehend nach Erhalt schriftlich zu bestätigen.

Offensichtliche Mängel hat der Besteller umgehend nach Erhalt der Leistung, jedoch spätestens zehn Tage nach Empfang der Leistung, schriftlich dem EAZI Architektur mitzuteilen. Anderenfalls sind die Mängelansprüche ausgeschlossen.

Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt wird ergänzend auf die Regelungen in dem § 377 HGB verwiesen.

§ 11 Datenschutz etc.

Die Abwicklung des Auftragsverhältnisses erfolgt unter Wahrung der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bestellers und gilt auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.

Ebenso verpflichtet sich der Besteller zur Geheimhaltung sämtlicher ihm bekannt werdenden Informationen im Rahmen des Auftragsverhältnisses betreffend das EAZI Architektur sowohl während des Bestehens des Auftragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung.

Sofern bei der Abwicklung des Auftragsverhältnisses Schutzrechte Dritter verletzt werden stellt der Besteller das EAZI Architektur von der Haftung gegenüber den Dritten frei.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem EAZI Architektur und dem Besteller resultierenden Rechtsstreitigkeiten kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.

Erfüllungsort ist 40764 Langenfeld (Rheinland).

Ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des EAZI Architektur, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, maßgeblich.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden so berührt dies die Geltung derselben im Übrigen nicht.

Die Parteien verpflichten sich bereits heute dazu, im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung jeweils ersatzweise eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.

§ 14 Hinweis zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Das EAZI Architektur weist gemäß § 36 VSBG darauf hin, dass es weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Download der aktuellen AGB (Stand: 01/2020)